Stick-Textil
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie

Stand: 01.01.2002

§ 1 Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme

1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung
des Verkäufers.
2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk. Diese Versandkosten trägt der Käufer. Der
Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist unversichert zu versenden. Ein Lieferavis
kann vereinbart werden.
3. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager kann ein pauschalierter Lagerzuschlag in Rechnung gestellt
werden.
4. Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.
5. Sortierte und bei Kombinationen verkaufsgerechte Teilsendungen müssen zeitnah erfolgen und
sind vorher anzukündigen. Unsortierte sind nur mit Zustimmung des Käufers statthaft.
6. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem
Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen entweder
eine Rückandsrechnung auszustellen oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu
stverlangen.

§ 2 Gerichtsstand

Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist nach Wahl des Klägers der Ort der
Handelsniederlassung einer der Parteien oder der Sitz der für den Liefanten zuständigen Fachoder
erKartellorganisation (Ort). Das zuerst angerufene Gericht ist zuständig.

§ 3 Vertragsinhalt

1. Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine bestimmte
Kalenderwoche). Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen
Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nicht
getätigt.
2. Blockaufträge sind zulässig und mssen bei Vertragsabschluß befristet werden. Die Abnahmefrist
üdarf höchstens 12 Monate betragen.

§ 4 Unterbrechung der Lieferung

1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten
Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die
Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch
um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der
anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu
übersehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann.
2. Ist die Lieferung bzw. Annahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom
Vertrag zurücktreten. Sie muß dies jedoch mindestens zwei Wochen vor Ausübung des
Rücktrittsrechts schriftlich ankündigen.
3. Wurde der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass nicht rechtzeitig
geliefert bzw. abgenommen werde und hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert, kann die
andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
4. Schadenersatzansprüche sind ausgescsen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihren
hlosObliegenheiten gemäß Ziff.1-3 genügt hat.

§ 5 Nachlieferungsfrist

1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12 Tagen in Lauf
gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluß von
Schadensersatzansprüchen als erfolgt.
Der Rücktritt vom Vertrag nach Ziff. 1 Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der
Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der
Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des
Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht.
2. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Vereinbaren die Parteien im Einzelfall ausdrücklich, dass die
Ware für eine bestimmte Aktion vorgesehen ist, kann jedoch ein fester Liefertermin ohne Nachfrist
vereinbart werden. Bei Überschreiten dieses Liefertermins kann der Käufer den Ersatz besonderer
Aufwendungen für die georderte Ware verlangen, höchstens jedoch in Höhe des Einkaufspreises
der georderten Ware. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Käufer kann wegen der
Mangelhaftigkeit der Aktionsware nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
3. Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, so muß er dem Verkäufer eine
4-Wochen-Frist setzen, mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die
Frist wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben abgeht.
Diese Bestimmung gilt im Falle der Ziff. 1 Satz 2 anstelle des dort aufgeführten Rücktritts nur, wenn
diese Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist.
4. Für versandfertige Lagerware und NOS-Ware - "Never-out-of-Stock" - beträgt die
Nachlieferungsfrist 5 Werktage. Bei Nichtlieferung ist der Käufer unverzüglich zu informieren. Im
übrigen gelten die Bestimmungen der Ziff. 1 und 3.
5. Vor Ablauf derachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung
Nausgeschlossen.

§ 6 Mängelrüge

1. Mängelrügen sind spätestens innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware an den Verkäufer
abzusenden.
2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung
offener Mängel ausgeschlossen.
3. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts,
der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für
handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung
schriftlich erklärt hat.
4. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung
mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Tagen nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt
der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht
den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
5. Nach Ablauf der in Ziff. 4 genannten Frist hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern
oder vom Vertrag zurückzutreten.
6. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem
Verkäufer zu rügen. Der Käufer kann aufund des rechtzeitig gerügten Mangels nur den Kaufpreis
grmindern oder vom Vertrag zurücktreten.

§ 7 Zahlung

1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein
Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Rechnungen sind zahlbar:

1. innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 4 % Eilskonto;
2. ab 11. bis 30. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 2,25 % Skonto;
3. ab 31. bis 60. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand netto.
Ab dem 61. Tag tritt Verzug gemäß § 286 II Nr. 1 BGB ein.

3. Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom Verkäufer Wechsel
angenommen, so wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 61. Tage ab
Rechnungsstellung und Warenversand ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet.

4. Statt der vorstehenden Reglung kann wie folgt reguliert werden, sofern sich der Käufer hieran
emindestens 12 Monate bindet:

Für diese Regulierungsart gelten die Ziff. 1-3 entsprechend.

5. Abänderungen der Regulierungsweise sind 3 Monate vorher anzukündigen.

6. Vorzinsen werden in keinem Fall gewährt.

7. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf
aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

8. Maßgeblich für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Fall der Postabgangsstempel.
Bei Banküberweisung gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der Abfertigung
der Zahlung.

§ 8 Zahlung nach Fälligkeit

1. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Deutschen Bundesbank berechnet.

2. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu
keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung
eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger
wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer nach
Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem
laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlungor Ablieferung verlangen oder
vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen.

§ 9 Zahlungsweise

1. Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt auch im Falle der
Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z.B. Porto) sind unzulässig.

2. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Spesen
angenommen.echsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten werden nicht
Wangenommen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen
aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen,
Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des
Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des
Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und
anerkannt wird.

2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt
oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch
die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947
ff BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem
Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem
Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

3. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle
eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei
Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der
Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den
Zentralregulierer frei.

4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung
der nachfolgenden Bedingungen berechtigt.

5. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder
verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.

6a. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den Verkäufer ab.
6b. Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe
seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert
seiner Rechte an der Ware zu.
6c. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an
ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen
Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung
einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse
wesentlich verschlechtern.
Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die
abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug
des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In
diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der
Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muß der Käufer die notwendigen Auskünfte
erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf
Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der
Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.

8. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen
um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen
Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des
Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

10. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand
zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt.
Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf
befriedigen.

11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die
üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern.
Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten
Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den
Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

12. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen
Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus
Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Käufers
eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet,
Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor ngehen von
EiEventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren.

§ 11 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nnen
atioüber Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
Abweichungen bzw. Sonderregelungen
in den einzelnen Fachkonventionen

Konvention der deutschen Heimttextilien-Industrie e.V.
Hans-Böckler-Straße 205,
42109 Wuppertal
Telefon 0202-75 97-0
1) Sonderregelungen für Teppicherzeugnisse
2) Sonderregelungen für MöbelstoffeAllgemeine Geschäftsbedingungen

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